Statuten (Gründungsvereinbarung) des Vereins

„nimm meine Hand - Menschenhilfe“

Unser Kredo "Hilfe zur Selbsthilfe - Nachhaltigkeit statt Abhängigkeit"

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „nimm meine Hand - Menschenhilfe“, mit seinem Sitz in Schärding am

Inn. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine

Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen und Kooperationen eingehen. Die Errichtung von

gemeinnützigen Zweigvereinen ist beabsichtigt.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein „nimm meine Hand - Menschenhilfe“, dessen Tätigkeit ausschließlich gemeinnützig,

sozial und mildtätig wirkend im Sinne der § 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung und daher nicht auf

Gewinn ausgerichtet ist, fördert die Bewusstmachung und das Aufzeigen der Einzigartigkeit unserer

Erde, aller Lebewesen, sowie unserer Fauna und Flora, der Natur in allen seinen Darstellungsformen.

Unter diesen Aspekten gilt es die Erforschung, Förderung, Vernetzung und Unterstützung von

gesellschaftlichen, wissenschaftlichen, technischen, juristischen, soziologischen,

(land-)wirtschaftlichen, psychologischen, therapeutischen Maßnahmen und Projekten, die geeignet sind

oder erscheinen, die körperliche, mentale, emotionale, geistige und energetische Wirkung von

herausfordernden Lebenssituationen, insbesondere deren gesundheitserhaltende und -fördernde

Phänomene, Aspekte und Anwendungen mit aller Kraft zu unterstützen. Dabei soll auch die körperliche,

geistige und seelische Gesundheit, die sozialen Kompetenzen und die generationsübergreifende

Hilfestellung jeglicher Art entwickelt, bewahrt und gefördert werden, ebenso die Bewusstmachung der

Wichtigkeit der Zusammenhänge aller Dinge aus ihrem Ursprung heraus, mit allen zur Verfügung und

im Zusammenhang stehenden Mitteln.

Das Bewusstsein hierfür soll erforscht, entwickelt und gefördert werden. Die Gesellschaft wird auf die

Möglichkeiten einer lebensbejahenden, unserer Biologie, unserem Geist und den jeweiligen Neigungen

und kulturellen Vorstellungen entsprechenden Lebensweise aufmerksam gemacht, und auch dazu

hingeführt.

Beeinträchtigungen durch belastende Einflüsse der modernen Zivilisation sollen weitestgehend

ausgeschlossen, neutralisiert und regeneriert werden. Dabei sind ökologische und ökonomisch stabile

Kreisläufe als nachhaltige Basis einer gesunden Gesellschaftsentwicklung anzustreben.

Die Möglichkeiten, Methoden, Technologien und Konzepte werden im Sinne des Vereinszwecks

erforscht und überprüft, sowie die Umsetzungsfähigkeit an Hand von Beispielprojekten gezeigt. Das so

entstandene Wissen wird durch Informations- und Lehrtätigkeit an andere weitervermittelt.

§3 Werte, Mittel und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweck

Ideelle Mittel

Die Wertschätzung von Menschen, Tieren und der Natur ist ein Grundwert des Vereins „nimm meine

Hand - Menschenhilfe“ bei der Umsetzung der ideellen Ziele und der Erarbeitung von neuen

Konzepten und Erfahrungen. Der Verein sorgt neben der Erforschung des Zusammenlebens von

Mensch und Natur auch für Verbreitung von Wissen, Möglichkeiten für Anwendungen, Verfügbarkeit,

Umsetzungen und Nutzbarmachung besonders in den genannten Bereichen. Ein kulturübergreifender

Austausch soll zu einer gegenseitigen Befruchtung mit Ideen für Konzepte bei gleichzeitiger

Wertschätzung individueller Prägungen führen. In Projekten, Projektbegleitungen und/oder

Kooperationen sollen Menschen in Sozialgemeinschaften lernen und das Erleben und Zusammenleben

auch naturnah organisieren, sich dabei auszutauschen, zu unterstützen und zu fördern. Hierzu kann mit

bestehenden Vereinen, Organisationen und Verbänden zusammengearbeitet werden, die ähnliche

Zielsetzungen haben und/oder deren Aktivitäten sich mit den Zielen des Vereins ergänzen, ohne

grundsätzliche Widersprüche in Einklang bringen lassen um Interessen zu bündeln. Ebenso können die

ideellen Mittel durch Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des

Vereinszwecks (z.B. Flohmärkte, Umwelttage, Vorträge, Seminare, Workshops, Produkte,

Dienstleistungen etc.) erreicht werden. Auch die Zusammenarbeit mit Schulen, Universitäten,

Fachhochschulen sowie anderer Bildungseinrichtungen dient der Umsetzung des Vereinszwecks.

Sofern gerechtfertigte Interessen durch Dritte verletzt, eingeschränkt oder nicht anerkannt werden,

kann sich der Verein für die Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen einsetzen. Hierzu gehört auch

die Förderung von Projekten, das Unterbinden unzulässiger Maßnahmen, die Zusammenarbeit mit

externen Beratern und Spezialisten, sofern diese ehrenamtlich engagiert oder ausreichend Mittel für

deren Finanzierung erworben werden können. Eine Einbindung in die Vereinsarbeit und eine Nutzung

erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten soll allen Interessierten ermöglicht und kontinuierlich

ausgeweitet werden, wobei eine Aufnahme als Mitglied im Verein anzustreben ist. Die Bereiche der

Vereinsarbeit können über Rundsendungen, Öffentlichkeitsarbeit, Medien, Vernetzung, die

Zusammenarbeit mit Trägern von Einrichtungen, staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen und

ähnlichen gefördert werden.

Materielle Mittel

Die erforderlichen Mittel sollen unter anderem aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge,

Aufnahmegebühren, freiwillige Beiträge, Spenden und andere Zuwendungen, Sponsoring,

Subventionen/Förderungen, Vermächtnisse, Mäzentum, Verwertungen, Kostenbeteiligungen und

Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, auch projektbezogen, oder durch Vertrag mit

Partnern. Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Die Generalversammlung entscheidet über den Jahresbeitrag der Mitglieder sowie über die Einhebung

einer Aufnahmegebühr. Der Verein „nimm meine Hand - Menschenhilfe“, verfolgt ausschließlich und

unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen

ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern

nicht Rücklagen gebildet werden.

§4 Arten der Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft im Verein ist für alle natürlichen und juristischen Personen möglich. Ordentliche

Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit. Außerordentliche Mitglieder sind

Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können Fördermitglieder oder

Ehrenmitglieder sein. Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht. Die Ehrenmitgliedschaft kann

Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom

Präsidium durch Beschluss verliehen werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet

der/die Präsident/in. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ablauf, Ausschluss oder Tod. Der Austritt: Die Mitgliedsdauer

beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3

Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder

formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden. Der Ausschluss durch einstimmigen

Präsidiumsbeschluß ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das

Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat. Bei einem Beitragsrückstand

von mindestens zwei Monaten oder bereits ausgesprochener Kündigung kann der Verein die

Mitgliedschaft beenden. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der

Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder (der Interessen Gemeinschaft) sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins

teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die

Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und

der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder

sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen

Höhe verpflichtet.

§8 Die Organe des Vereins

sind: das Präsidium, die Generalversammlung (Mitglieder), die Rechnungsprüfer und das

Schiedsgericht.

§9 Generalversammlung (Mitglieder)

Das Präsidium ruft zumindest alle 5 Jahre eine Generalversammlung ein, zu der die Mitglieder

mindestens acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die

Generalversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder dies verlangen. Die

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Einladungen haben in Textform oder durch Aushang an der Informationstafel im Vereinslokal zu

erfolgen. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit

einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins

geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei

Drittel der abgegeben gültigen Stimmen.

§10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Beschlussfassung über den

Voranschlag, Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer, Wahl und Enthebung der Mitglieder

des Präsidium und der Rechnungsprüfer, Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen

Rechnungsprüfern und Verein, Entlastung des Präsidium, Beschlussfassung über Statutenänderungen

und die freiwillige Auflösung des Vereins, Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der

Tagesordnung stehenden Fragen.

§11 Das Leitungsorgan (Präsidium)

Das Präsidium besteht aus dem/der Präsidenten/in und dem/der 1. und/oder dem/der 2.

Vizepräsidenten/in. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist eine Kooptierung aus den

ordentlichen Mitgliedern möglich. Die Mitgliederversammlung kann das Präsidium oder einzelne

Vereinsorgane ihres Amtes entheben. Das Präsidium wird von der Generalversammlung für die Dauer

von 5 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als

Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus. Die Präsidium Mitglieder können jederzeit schriftlich

ihren Rücktritt erklären.

§12 Aufgaben des Präsidium, Zusammentreten und Beschlussfähigkeit

Dem Präsidium obliegen Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme

der Mitglieder. Der/die Präsident/in oder bei seiner/ihrer Verhinderung der/die Vizepräsident/in vertreten

den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein zeichnungsberechtigt. Das

Präsidium hat zusammenzutreten, wenn der/die Präsident/in dieses für notwendig erachtet oder der/die

Vizepräsident/in. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eingeladen wurden und

mindestens 2 anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei dessen/deren Verhinderung der/die 1. Vizepräsident/in.

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidium Mitglieder

Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Präsident/in vertritt den Verein

nach außen. Schriftliche Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der

Präsidenten/in. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsident/in die

Vizepräsidenten/innen entsprechend ihrer Reihenfolge. Rechtsgeschäfte zwischen den

Präsidiumsmitgliedern sind möglich. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen

zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.

Bei Gefahr in Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den

Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung

selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen

Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der

Generalversammlung und im Präsidium.

§14 Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der

Generalversammlung angehören. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie

die Prüfung des Finanzgebarens des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der

Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den

Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu

erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§15 Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne

Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und

kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

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Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Präsidium zwei Mitglieder

als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit relativer Mehrheit einen Vorsitzenden für das

Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Die Entscheidungen des

Schiedsgerichtes fallen endgültig und mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht fällt seine

Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit

einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine

Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16 Auflösung

Wurde bei der Generalversammlung die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit beschlossen und

schriftlich vom Vorstand dokumentiert beglaubigt, muss bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des

bisherigen begünstigten Vereinszweckes das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder

mildtätige Zwecke im Sinne des §§ 34ff BAO verwendet werden.

Oder ist alternativ möglichst einem übergeordneten Verband zu übergeben, die Leitung der Maßnahme

obliegt dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten und kann durch die Einsetzung eines befugten

Abwicklers zur Vereinsauflösung erledigt werden.

§17 Schlussbestimmung

Die Gründer bzw. der Präsident oder sein Vertreter werden einzeln von den Gründern als Gemeinschaft

ermächtigt und bevollmächtigt, alle diejenigen Erklärungen allein abzugeben und entgegenzunehmen,

die für korrekte und rechtmäßige Eintragungen in das Vereinsregister durch die Vereinsbehörde

erforderlich sind. Der Bevollmächtigte ist auch ermächtigt, eventuell erforderliche ergänzende oder

zusätzliche Beschlüsse, auch Statuten Beschlüsse, zu fassen.

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Gründer:

_Heiner Deppisch______________

_Brigitte Schüller-Deppisch____

__Anneliese Deppisch_________

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Gründungsdatum: Gründungsort: 16.02.18 Schärding

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