Statuten (Gründungsvereinbarung) des Vereins
„nimm meine Hand - Menschenhilfe“
Unser Kredo "Hilfe zur Selbsthilfe - Nachhaltigkeit statt Abhängigkeit"
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „nimm meine Hand - Menschenhilfe“, mit seinem Sitz in Schärding am
Inn. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine
Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen und Kooperationen eingehen. Die Errichtung von
gemeinnützigen Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein „nimm meine Hand - Menschenhilfe“, dessen Tätigkeit ausschließlich gemeinnützig,
sozial und mildtätig wirkend im Sinne der § 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung und daher nicht auf
Gewinn ausgerichtet ist, fördert die Bewusstmachung und das Aufzeigen der Einzigartigkeit unserer
Erde, aller Lebewesen, sowie unserer Fauna und Flora, der Natur in allen seinen Darstellungsformen.
Unter diesen Aspekten gilt es die Erforschung, Förderung, Vernetzung und Unterstützung von
gesellschaftlichen, wissenschaftlichen, technischen, juristischen, soziologischen,
(land-)wirtschaftlichen, psychologischen, therapeutischen Maßnahmen und Projekten, die geeignet sind
oder erscheinen, die körperliche, mentale, emotionale, geistige und energetische Wirkung von
herausfordernden Lebenssituationen, insbesondere deren gesundheitserhaltende und -fördernde
Phänomene, Aspekte und Anwendungen mit aller Kraft zu unterstützen. Dabei soll auch die körperliche,
geistige und seelische Gesundheit, die sozialen Kompetenzen und die generationsübergreifende
Hilfestellung jeglicher Art entwickelt, bewahrt und gefördert werden, ebenso die Bewusstmachung der
Wichtigkeit der Zusammenhänge aller Dinge aus ihrem Ursprung heraus, mit allen zur Verfügung und
im Zusammenhang stehenden Mitteln.
Das Bewusstsein hierfür soll erforscht, entwickelt und gefördert werden. Die Gesellschaft wird auf die
Möglichkeiten einer lebensbejahenden, unserer Biologie, unserem Geist und den jeweiligen Neigungen
und kulturellen Vorstellungen entsprechenden Lebensweise aufmerksam gemacht, und auch dazu
hingeführt.
Beeinträchtigungen durch belastende Einflüsse der modernen Zivilisation sollen weitestgehend
ausgeschlossen, neutralisiert und regeneriert werden. Dabei sind ökologische und ökonomisch stabile
Kreisläufe als nachhaltige Basis einer gesunden Gesellschaftsentwicklung anzustreben.
Die Möglichkeiten, Methoden, Technologien und Konzepte werden im Sinne des Vereinszwecks
erforscht und überprüft, sowie die Umsetzungsfähigkeit an Hand von Beispielprojekten gezeigt. Das so
entstandene Wissen wird durch Informations- und Lehrtätigkeit an andere weitervermittelt.
§3 Werte, Mittel und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweck
Ideelle Mittel
Die Wertschätzung von Menschen, Tieren und der Natur ist ein Grundwert des Vereins „nimm meine
Hand - Menschenhilfe“ bei der Umsetzung der ideellen Ziele und der Erarbeitung von neuen
Konzepten und Erfahrungen. Der Verein sorgt neben der Erforschung des Zusammenlebens von
Mensch und Natur auch für Verbreitung von Wissen, Möglichkeiten für Anwendungen, Verfügbarkeit,
Umsetzungen und Nutzbarmachung besonders in den genannten Bereichen. Ein kulturübergreifender
Austausch soll zu einer gegenseitigen Befruchtung mit Ideen für Konzepte bei gleichzeitiger
Wertschätzung individueller Prägungen führen. In Projekten, Projektbegleitungen und/oder
Kooperationen sollen Menschen in Sozialgemeinschaften lernen und das Erleben und Zusammenleben
auch naturnah organisieren, sich dabei auszutauschen, zu unterstützen und zu fördern. Hierzu kann mit
bestehenden Vereinen, Organisationen und Verbänden zusammengearbeitet werden, die ähnliche
Zielsetzungen haben und/oder deren Aktivitäten sich mit den Zielen des Vereins ergänzen, ohne
grundsätzliche Widersprüche in Einklang bringen lassen um Interessen zu bündeln. Ebenso können die
ideellen Mittel durch Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des
Vereinszwecks (z.B. Flohmärkte, Umwelttage, Vorträge, Seminare, Workshops, Produkte,
Dienstleistungen etc.) erreicht werden. Auch die Zusammenarbeit mit Schulen, Universitäten,
Fachhochschulen sowie anderer Bildungseinrichtungen dient der Umsetzung des Vereinszwecks.
Sofern gerechtfertigte Interessen durch Dritte verletzt, eingeschränkt oder nicht anerkannt werden,
kann sich der Verein für die Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen einsetzen. Hierzu gehört auch
die Förderung von Projekten, das Unterbinden unzulässiger Maßnahmen, die Zusammenarbeit mit
externen Beratern und Spezialisten, sofern diese ehrenamtlich engagiert oder ausreichend Mittel für
deren Finanzierung erworben werden können. Eine Einbindung in die Vereinsarbeit und eine Nutzung
erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten soll allen Interessierten ermöglicht und kontinuierlich
ausgeweitet werden, wobei eine Aufnahme als Mitglied im Verein anzustreben ist. Die Bereiche der
Vereinsarbeit können über Rundsendungen, Öffentlichkeitsarbeit, Medien, Vernetzung, die
Zusammenarbeit mit Trägern von Einrichtungen, staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen und
ähnlichen gefördert werden.
Materielle Mittel
Die erforderlichen Mittel sollen unter anderem aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge,
Aufnahmegebühren, freiwillige Beiträge, Spenden und andere Zuwendungen, Sponsoring,
Subventionen/Förderungen, Vermächtnisse, Mäzentum, Verwertungen, Kostenbeteiligungen und
Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, auch projektbezogen, oder durch Vertrag mit
Partnern. Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Generalversammlung entscheidet über den Jahresbeitrag der Mitglieder sowie über die Einhebung
einer Aufnahmegebühr. Der Verein „nimm meine Hand - Menschenhilfe“, verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen
ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern
nicht Rücklagen gebildet werden.
§4 Arten der Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft im Verein ist für alle natürlichen und juristischen Personen möglich. Ordentliche
Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit. Außerordentliche Mitglieder sind
Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können Fördermitglieder oder
Ehrenmitglieder sein. Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht. Die Ehrenmitgliedschaft kann
Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom
Präsidium durch Beschluss verliehen werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet
der/die Präsident/in. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ablauf, Ausschluss oder Tod. Der Austritt: Die Mitgliedsdauer
beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3
Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder
formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden. Der Ausschluss durch einstimmigen
Präsidiumsbeschluß ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das
Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat. Bei einem Beitragsrückstand
von mindestens zwei Monaten oder bereits ausgesprochener Kündigung kann der Verein die
Mitgliedschaft beenden. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der
Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder (der Interessen Gemeinschaft) sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und
der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen
Höhe verpflichtet.
§8 Die Organe des Vereins
sind: das Präsidium, die Generalversammlung (Mitglieder), die Rechnungsprüfer und das
Schiedsgericht.
§9 Generalversammlung (Mitglieder)
Das Präsidium ruft zumindest alle 5 Jahre eine Generalversammlung ein, zu der die Mitglieder
mindestens acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die
Generalversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder dies verlangen. Die
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Einladungen haben in Textform oder durch Aushang an der Informationstafel im Vereinslokal zu
erfolgen. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Drittel der abgegeben gültigen Stimmen.
§10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Beschlussfassung über den
Voranschlag, Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer, Wahl und Enthebung der Mitglieder
des Präsidium und der Rechnungsprüfer, Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Rechnungsprüfern und Verein, Entlastung des Präsidium, Beschlussfassung über Statutenänderungen
und die freiwillige Auflösung des Vereins, Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehenden Fragen.
§11 Das Leitungsorgan (Präsidium)
Das Präsidium besteht aus dem/der Präsidenten/in und dem/der 1. und/oder dem/der 2.
Vizepräsidenten/in. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist eine Kooptierung aus den
ordentlichen Mitgliedern möglich. Die Mitgliederversammlung kann das Präsidium oder einzelne
Vereinsorgane ihres Amtes entheben. Das Präsidium wird von der Generalversammlung für die Dauer
von 5 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als
Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus. Die Präsidium Mitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären.
§12 Aufgaben des Präsidium, Zusammentreten und Beschlussfähigkeit
Dem Präsidium obliegen Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme
der Mitglieder. Der/die Präsident/in oder bei seiner/ihrer Verhinderung der/die Vizepräsident/in vertreten
den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein zeichnungsberechtigt. Das
Präsidium hat zusammenzutreten, wenn der/die Präsident/in dieses für notwendig erachtet oder der/die
Vizepräsident/in. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens 2 anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei dessen/deren Verhinderung der/die 1. Vizepräsident/in.
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidium Mitglieder
Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Präsident/in vertritt den Verein
nach außen. Schriftliche Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der
Präsidenten/in. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsident/in die
Vizepräsidenten/innen entsprechend ihrer Reihenfolge. Rechtsgeschäfte zwischen den
Präsidiumsmitgliedern sind möglich. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen
zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr in Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Präsidium.
§14 Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der
Generalversammlung angehören. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie
die Prüfung des Finanzgebarens des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den
Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§15 Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und
kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
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Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Präsidium zwei Mitglieder
als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit relativer Mehrheit einen Vorsitzenden für das
Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Die Entscheidungen des
Schiedsgerichtes fallen endgültig und mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§16 Auflösung
Wurde bei der Generalversammlung die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit beschlossen und
schriftlich vom Vorstand dokumentiert beglaubigt, muss bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen begünstigten Vereinszweckes das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke im Sinne des §§ 34ff BAO verwendet werden.
Oder ist alternativ möglichst einem übergeordneten Verband zu übergeben, die Leitung der Maßnahme
obliegt dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten und kann durch die Einsetzung eines befugten
Abwicklers zur Vereinsauflösung erledigt werden.
§17 Schlussbestimmung
Die Gründer bzw. der Präsident oder sein Vertreter werden einzeln von den Gründern als Gemeinschaft
ermächtigt und bevollmächtigt, alle diejenigen Erklärungen allein abzugeben und entgegenzunehmen,
die für korrekte und rechtmäßige Eintragungen in das Vereinsregister durch die Vereinsbehörde
erforderlich sind. Der Bevollmächtigte ist auch ermächtigt, eventuell erforderliche ergänzende oder
zusätzliche Beschlüsse, auch Statuten Beschlüsse, zu fassen.
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Gründer:
_Heiner Deppisch______________
_Brigitte Schüller-Deppisch____
__Anneliese Deppisch_________
________________________________
________________________________
Gründungsdatum: Gründungsort: 16.02.18 Schärding
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94060 Pocking
0176-977 189 17
nmh.menschenhilfe@gmail.com
FB: Nimm meine Hand Menschenhilfe
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